09.08.2013

Satzung

Präambel

Aus Gründen der Lesbarkeit wird in der Satzung durchgängig die männliche Form bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen genutzt. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen gemeint.

 

Wenn in der Satzung der Begriff „Vorstand“ ohne weitere Konkretisierung durch „geschäftsführend“ oder „erweitert“ verwendet wird, so ist jeweils der geschäftsführende Vorstand gemeint.

 

 

Abschnitt I

Name, Sitz und Zweck des Vereins, Geschäftsjahr

 

§ 1      Name, Sitz

Der im Jahre 1902 in Heiligenhaus gegründete Verein führt den Namen
TENNISCLUB BLAU-WEISS 02 HEILIGENHAUS e.V. und hat seinen Sitz in Heiligenhaus. Der Verein ist unter der Nummer VR 15464 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wuppertal (vormals VR 464 beim Amtsgericht Velbert) eingetragen.

 

 

§ 2      Vereinszweck

1.a)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Volkssports im Allgemeinen und des Tennisspiels im Besonderen. Außerdem pflegt er die Jugendförderung. Der Satzungszweck wird insbes. verwirklicht durch die Unterhaltung und Bereitstellung der Platzanlage und des Clubhauses.

b)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein enthält sich jeder Betätigung auf politischem und religiösem Gebiet.

2.         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

3.         Der Verein ist dem Tennisverband Niederrhein e.V. im Deutschen Tennisbund angeschlossen.

 

 

§ 3      Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

 

 

 

Abschnitt II

Mitgliedschaft

 

§ 4      Der Erwerb der Mitgliedschaft

1.         Wer die Mitgliedschaft im Verein erwerben will, hat an den Vereinsvorstand schriftlich ein Aufnahmegesuch zu richten. Minderjährige haben die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters schriftlich beizubringen. Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der erweiterte Vorstand durch Beschluss. Der Entscheid wird schriftlich mitgeteilt.

2.         Jede aufzunehmende Person hat eine Aufnahmegebühr nach der Beitragsordnung zu entrichten. In besonders begründeten Fällen und auf Antrag kann der Vorstand Ausnahmen hiervon beschließen. Bei Wiedereintritt in den Verein kann von der Erhebung der Aufnahmegebühr ganz oder zum Teil abgesehen werden.

3.         Wird durch Beschluss des erweiterten Vorstandes die Mitgliedschaft verweigert, so ist die Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Die Gründe der Ablehnung brauchen nicht angegeben werden.

§ 5      Die Mitglieder

 

Der Verein besteht aus

1.         ordentlichen Mitgliedern

Das sind diejenigen, die aktiven Sport im Sinne des §2 betreiben oder deren Beiträge zahlen. Sie haben Stimmrecht in der Hauptversammlung.

2.         passiven Mitgliedern

Sie betreiben keinen Sport. In der Hauptversammlung haben sie beratende Stimmen.

3.         Jugendlichen

Das sind Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Belange der Jugendlichen werden durch die Jugendordnung geregelt. Diese Ordnung ist Bestandteil der Satzung.

4.         Außerdem können auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes Ehrenmitglieder durch Beschluss der Hauptversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder haben weder Aufnahmegebühren, Beiträge noch Umlagen zu entrichten. Im Übrigen besitzen sie alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sofern in der Ernennungsurkunde keine Einschränkungen enthalten sind.

 

 

§ 6      Wechsel der Mitgliedschaft

1.         Passive Mitglieder können die ordentliche Mitgliedschaft beim Vorstand schriftlich anzeigen. Dieser entscheidet über den Antrag.

2.         Ordentliche Mitglieder werden zu passiven Mitgliedern, wenn sie beim Vorstand bis zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres schriftlich anzeigen, dass sie keinen Sport mehr betreiben wollen.

3.         Jugendliche können nicht ordentliche oder passive Mitglieder sein. Jugendliche werden zu ordentlichen Mitgliedern mit dem ersten des auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monats. Einer besonderen Benachrichtigung oder Beschlussfassung bedarf es hierüber nicht.

4.         Wiederholter Wechsel zwischen ordentlicher und passiver Mitgliedschaft ist nur ausnahmsweise zulässig.

 

 

 

§ 7      Gäste

Nichtmitglieder können als Gäste die Anlage benutzen. Sie müssen die Gebühren laut Beitragsordnung bezahlen. Zahlende Gäste können die Anlage nur benutzen, wenn es der allgemeine Spielbetrieb zulässt. Die Gäste können von dieser Spielmöglichkeit jedoch nur an höchstens 5 Tagen in der Saison Gebrauch machen.

 

 

§ 8      Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1.         durch Austritt.

Die Austrittserklärung ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen und nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Ausnahmen kann der Vorstand zulassen.

2.         durch Ausschluss

a)        Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied erstens das Ansehen oder die Harmonie des Vereins schädigt oder sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder zweitens wegen groben Verstoßes gegen die Haus-, Platz- und Spielordnung und gegen Weisungen des Vereinsvorstandes. Ferner ist der Ausschluss möglich, wenn ein Mitglied mit der Zahlung der Beiträge einen Monat über Ende des Geschäftsjahres hinaus in Verzug gerät. Vorher ist das Mitglied unter Nennung einer angemessenen Zahlungsfrist zu mahnen.

b)        Der Ausschluss folgt auf Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbescheid des Vorstandes, der keiner Begründung bedarf, aber dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt werden muss, kann der Ausgeschlossene binnen zwei Wochen Widerspruch einlegen. Bis zum endgültigen Beschluss durch eine Hauptversammlung ruht die Mitgliedschaft.

c)         Mit Zugang des Ausschlussbescheides erlöschen alle Rechte des Mitglieds, seine Pflichten jedoch erst dann, wenn die Beiträge und ggf. erhobene Umlage für das laufende Vereinsjahr bezahlt sind.

3.         durch Tod.

 

 

Abschnitt III

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 9      Rechte

1.         Alle Mitglieder haben das Recht, die Vereinseinrichtungen und die Anlage einschließlich Clubhaus zu benutzen. Die Benutzung bestimmt sich nach der jeweils gültigen Haus-, Platz- und Spielordnung, die der Vorstand erlässt.

2.         Jedes Mitglied hat Anspruch auf etwaige Vereinsmitteilungen und auf ein Exemplar der Satzung.

 

 

§ 10    Pflichten

1.         Jedes Mitglied hat bei seinem Eintritt eine Aufnahmegebühr gemäß Beitragsordnung an den Verein zu entrichten.

2.         Jedes Mitglied hat die festgesetzten Beiträge nach der gültigen Beitragsordnung zu zahlen. Die Höhe der Beiträge beschließt die Hauptversammlung.

3.         Falls die Wirtschaftslage des Vereins es erfordert, können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Diese sind maximal auf das Doppelte eines Jahresbeitrages begrenzt. Hierüber hat eine Hauptversammlung zu entscheiden. Der Beschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

4.         Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung sowie der Haus-, Platz- und Spielordnung und der Jugendordnung zu befolgen.

 

 

§ 11    Ausschluss von Sonderentgelten

1.         Die Mitglieder dürfen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

2.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

 

Abschnitt IV

Der Vorstand und andere Vereinsämter

§ 12    Bestellung, Zusammensetzung und Aufgaben

1.         Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand, mit Ausnahme des Jugendwartes, werden von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2.         Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, diese sind:

– 1. Vorsitzende

– 2. Vorsitzende

– Kassenwart

3.         Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) – dem geschäftsführenden Vorstand

– einem Schriftwart

– einem Sportwart

– einem Jugendwart

– einem Platz- und Clubhauswart

– einem Sozialwart

b) Außerdem können bis zu drei Beisitzer, die auch passive oder Ehrenmitglieder sein können, gewählt werden. Diese können zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden und haben in ihnen gleiches Stimmrecht wie der erweiterte Vorstand.

4.         Die Hauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer.

5.         Die Tätigkeit für den Verein wird ehrenamtlich ausgeführt.

6.a)     Der von der Hauptversammlung gewählte Vorstand leitet den Verein und führt die Beschlüsse der Hauptversammlung durch.

b)     Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Hauptversammlung. Er ist von den übrigen Vorstandsmitgliedern über alle wichtigen Vorkommnisse ihrer Geschäftsbereiche zu unterrichten.

c)      Der 2. Vorsitzende übernimmt im Falle des Ausscheidens oder der zeitweiligen Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder des Kassenwartes deren Aufgaben für den Rest der Amtszeit bzw. bis zum Fortfall der Verhinderung.

d)     Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter haben dafür zu sorgen, dass der Vorstand alle Angelegenheiten des Vereins in angemessener Zeit erledigt.

e)     Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen. Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Geldangelegenheiten des Vereins, führt Buch über die Einahmen und Ausgaben des Vereins, fordert von den Mitgliedern nach der auf der Hauptversammlung angenommenen Beitragsordnung die Beiträge, den ggf. erhobenen Sonderbeitrag und die ggf. erhobene Umlage an und überwacht den Eingang dieser Beiträge. Auszahlungen darf er nur leisten, wenn sie durch Beschlüsse des Vorstandes gedeckt sind, der ihm für wiederkehrende Zahlungen eine allgemeine Auszahlungsanweisung erteilen kann. Der Kassenwart hat den Vorstand in einem Jahresbericht über das ausgelaufene Vereinsjahr, über die Höhe und die Zusammensetzung des Vermögens und der Schulden des Vereins und über die Höhe und Zusammensetzung der Einnahmen und der Ausgaben während des vergangenen Vereinsjahres Auskunft zu geben.

f)         Der Sportwart leitet die Ausübung des Tennissports der ordentlichen Mitglieder. Er benennt deren Mannschaftsführer, stellt mit ihnen zusammen die Mannschaften auf und meldet deren Teilnahme und die Teilnahme einzelner ordentlicher Mitglieder an Meisterschaftsspielen, anderen Wettkämpfen und Turnieren. Er vereinbart die Durchführung von Freundschaftsturnieren mit anderen Clubs und trifft die Vorkehrungen für deren reibungslose Abwicklung. Er leitet das interne Vereinsturnier und sorgt für die Abwicklung der Ranglistenspiele der ordentlichen Mitglieder. Soll ein Trainer bestellt werden, so trifft er mit diesem die erforderlichen Vereinbarungen und überwacht deren Einhaltung. Außerdem sorgt der Sportwart für die Einhaltung der Spielordnung durch die ordentlichen Mitglieder.

g)        Der Jugendwart leitet die Ausübung des Tennissports der jugendlichen Mitglieder. Die dem Sportwart gestellten Aufgaben sind von dem Jugendwart bezüglich des Tennissports der jugendlichen Mitglieder sinngemäß wahrzunehmen. Darüber hinaus sind die Aufgaben durch die Jugendordnung geregelt.

h)        Der Schriftwart erledigt die schriftlichen Aufgaben für den Verein. Er fertigt die Niederschriften über den Verlauf und die Beschlüsse von Hauptversammlungen und Vorstandssitzungen an und legt sie zur Zustimmung der nächsten Hauptversammlung bzw. Vorstandssitzung vor.

i)          Der Platz- und Clubhauswart trifft alle Vorkehrungen, um das Clubhaus und die Platzanlage ihren Zwecken zu erhalten. Er sorgt für die Beachtung der Haus- und Platzordnung durch die Mitglieder und für die Aufbewahrung und Instandhaltung des Vereinseigentums. Für die Bewirtschaftung des Clubhauses trifft er Vereinbarungen mit dem Ökonom und überwacht deren Einhaltung.

j)          Die von der Hauptversammlung gewählten zwei Kassenprüfer haben die Pflicht, die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sowie den Bestand seines Vermögens und seiner Schulden zu prüfen. Insbesondere haben sie gemeinsam festzustellen, dass die dem Verein zustehenden Einnahmen in den Aufzeichnungen des Kassenwartes vollständig erfasst sind, dass zu allen Ausgaben die erforderlichen Ausgabeanweisungen vorliegen und dass die Ausgaben zur Erfüllung des Vereinszweckes, sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach, erforderlich waren. Über das Ergebnis ihrer Jahresabschlussprüfung berichten die Kassenprüfer mündlich in der Hauptversammlung. Die Kassenprüfer sind berechtigt, und falls sich dieses als erforderlich erweist auch verpflichtet, Zwischenprüfungen im Laufe des Vereinsjahres vorzunehmen, über die von den Kassenprüfern ein Vermerk zu erteilen ist. Der Kassenwart, die anderen Mitglieder des Vorstandes und alle Mitglieder sind verpflichtet, den Kassenprüfern die verlangten Auskünfte und Nachweise zu geben.

7.         Alle Maßnahmen, die die Mitglieder des Vorstandes zur Erfüllung ihrer in den Absätzen a) bis i) bezeichneten Aufgaben für notwendig oder zweckdienlich halten, müssen vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.

8.         Ausschüsse des Vereins

a)        Der Jugendausschuss wird gemäß der Jugendordnung gewählt. Die Mitglieder des Jugendausschusses werden entsprechend der Jugendordnung vom Vereinsjugendtag gewählt. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

b)        Im Rahmen der Arbeitsteilung können weitere ständige und zeitlich begrenzte Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse, z.B. Sportausschuss, Vergnügungsausschuss, werden von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt.

Die Mitglieder der zeitlich begrenzten Ausschüsse werden vom Vorstand bestellt, z.B. Bauausschuss, Jubiläumsausschuss.

Die Ausschüsse beraten den Vorstand und wachen darüber, dass die zur Erfüllung des Vereinszweckes aufgestellten Ordnungen sowie die vom Vorstand gegebenen Weisungen beachtet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse sind nicht berechtigt, selbst Weisungen zu erteilen. Sie können aber Mitglieder an die Einhaltung dieser Ordnung und Weisungen erinnern und dem Vorstand diejenigen Mitglieder benennen, die gegen die aufgestellten Weisungen verstoßen.

c)         Unter der Leitung des Sportwartes besteht der Sportausschuss.

Diesem Sportausschuss gehören weiterhin an:

– der stellvertretende Sportwart

– der Jugendwart.

Der Sportausschuss überwacht insbesondere die Einhaltung der Spielordnung und übernimmt Aufgaben bei den vom Verein veranstalteten Meisterschaftskämpfen, anderen Wettkämpfen und Turnieren.

 

 

 

§ 13    Gesetzliche Vertreter des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.

 

§ 14    Vorstandssitzungen

1.         Der erweiterte Vorstand hält die zur Geschäftsführung erforderlichen Sitzungen nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes unter Anführung der Gründe ab. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend sind.

2.         Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen.

Über jede Sitzung hat der Schriftwart eine Niederschrift aufzunehmen, die von einem der anwesenden Vorstandsmitglieder und dem Schriftwart zu unterzeichnen und zu den Vereinsakten zu nehmen ist.

3.         Über Angelegenheiten vertraulichen Charakters, die Mitglieder des erweiterten Vorstands in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erfahren, sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Kein Mitglied des erweiterten Vorstandes kann durch Vereinbarungen mit Dritten den Verein verpflichten, es sei denn, dass er zuvor durch einen Vorstandsbeschluss hierzu ermächtigt worden ist.

 

 

§ 15    Ordnungsmaßnahmen

1.         Der Vorstand ist berechtigt, durch Beschluss gegen Mitglieder, die sich eines Verstoßes gegen die Vereinsregeln (Satzung, Haus-, Platz- und Spielordnung, Jugendordnung) oder eines mit dem Ansehen oder der Harmonie des Vereins nicht zu vereinbarenden Verhaltens schuldig machen, eine Verwarnung oder einen Verweis auszusprechen oder eine dem Verstoß entsprechende Strafe festzusetzen (Platz- oder Hausverbot für begrenzte Dauer). Die Verhängung von Geldstrafen ist ausgeschlossen.

2.         Jedes einzelne Vereinsmitglied im Sinne des §13, Ziff. 2 und 3a, und während der Durchführung von Turnieren die Turnierleitung, sind berechtigt, ein sofortiges Platz- oder Hausverbot für die Dauer des betreffenden Tages gegen Mitglieder auszusprechen, die sich eines Verstoßes gemäß §16, Ziff. 1 schuldig machen, wenn dieses im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint. Hierüber hat das betreffende Vorstandsmitglied bzw. die Turnierleitung dem Vorstand unverzüglich zu berichten.

Dieser entscheidet in seiner nächsten Sitzung, nach Anhörung der Beteiligten, durch Beschluss darüber, ob er die Maßnahme billigt oder aber ggf. eine weitere Maßregelung angemessen ist.

3.         Beschlüsse nach §16, Ziff. 1 und 2 sind den Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene binnen zwei Wochen nach Zugang Widerspruch beim Vorstand einlegen.

 

 

§ 16    Ausscheiden als Vorstandsmitglied

Falls vor Ablauf der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied als solches ausscheidet, kann das frei gewordene Vorstandsamt durch den Vorstand vorläufig besetzt werden. Die nächste Hauptversammlung entscheidet dann über die endgültige Besetzung.

Abschnitt V

Hauptversammlung

 

§ 17    Ordentliche Hauptversammlung

1.         Innerhalb der ersten vier Monate nach Beginn des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt.

Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vorher in Textform, unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand.

2.         Die ordentliche Hauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

2.1      Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

2.2      Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

2.3      Entlastung des Vorstandes

2.4      Wahlen

2.5      Genehmigung des Etats

2.6      Festsetzung der Beitragsordnung

2.7      Festlegung der Platz- und Spielordnung

2.8      Satzungsänderungen

3          Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Antrag in geheimer Wahl einzeln gewählt. Gewählt werden können nur volljährige Mitglieder. Sind mehrere Vorschläge für die Besetzung eines Amtes gemacht worden, so wird hierüber gleichzeitig gewählt. Als gewählt gilt, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereint. Führt diese Wahl zu keinem Ergebnis, so ist die Wahl zu wiederholen. Als gewählt gilt dann in dem neuen Wahlgang, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Ist nur ein Vorschlag gemacht worden, so ist derjenige gewählt, wenn er die einfache Stimmenmehrheit erhält. Die Bestellung zum Vorstandsmitglied ist erst dann wirksam, wenn der Gewählte vor oder nach der Bestellung ausdrücklich die Annahme des Vorstandsamtes erklärt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl des Vorstandes oder Wiederwahl im Amt. Die Enthebung eines Vorstandsmitgliedes aus seinem Amt kann nur durch einen Beschluss von ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Hauptversammlung erfolgen.

4.         Die übrigen Abstimmungen erfolgen öffentlich.

5.         Die Hauptversammlung eröffnet und leitet der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.

Über den Verlauf hat der Schriftwart eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und zu den Vereinsakten zu nehmen ist.

6.         Die Hauptversammlung ist nach Eröffnung sofort beschlussfähig.

7.         Das Stimmrecht in der Hauptversammlung wird persönlich ausgeübt. Die Vertretung durch ein Mitglied ist unzulässig.

8.a)     Anträge auf Satzungsänderungen können von allen Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen beim Vorstand schriftlich bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres vorliegen.

b)     Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden ordentlichen Mitglieder und sind nur zulässig, wenn sie der Tagesordnung im Wortlaut beigefügt wurden.

9.         Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern in der Satzung nichts anderes festgelegt ist.

10.a)   Anträge, die der Beschlussfassung bedürfen, müssen beim Vorstand schriftlich bis zum Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres vorliegen.

b) Anträge zu Punkt „Verschiedenes“ müssen spätestens 8 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen.

 

 

§ 18    Außerordentliche Hauptversammlung

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann zu jeder Zeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn unter Angabe der Tagesordnung ein schriftlicher Antrag von mindestens 25% der ordentlichen Mitglieder beim Vorstand vorliegt. Für den Verlauf gelten die Bestimmungen nach §17 entsprechend.

 

 

§ 19    Haftung des Vereins

1.         Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,- € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2.         Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

 

§ 20    Ordnungen

Außer der Jugendordnung ist keine Ordnung Bestandteil der Satzung.

 

 

§ 21    Auflösung des Vereins

1.         Über die Auflösung beschließt eine zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾ aller in der Mitgliederliste geführten ordentlichen Mitglieder. Wenn weniger als ¾ der ordentlichen Mitglieder anwesend sind, wird eine zweite Versammlung einberufen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist.

2.         Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern etwa geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigte besonders anerkannte Körperschaft, ausschließlich und unmittelbar zu dem Zwecke, es für die Förderung des Volkssportes zu verwenden.

 

 

§ 22    Gültigkeit dieser Satzung

1.         Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.03.2013 beschlossen.

2.         Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3.         Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.